- Einfuhrlizenz
- Importlizenz; nach EU-Recht zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Marktordnungswaren erforderlich, die auch Drittländern unmittelbar oder – ohne dort in den freien Verkehr zu treten – über andere Mitgliedstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr des Wirtschaftsgebietes verbracht werden. E. berechtigen und verpflichten zugleich den Inhaber zur Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der E. Bei nicht durchgeführter Einfuhr – außer in Fällen höherer Gewalt – verfällt die Kaution.- Ziele: Marktbeobachtung; erforderlichenfalls Ermöglichung der Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern.- Zuständigkeit: Zur Erteilung von E. in der Bundesrepublik Deutschland zuständig das ⇡ Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die ⇡ Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).- Vgl. auch ⇡ Importquote.
Lexikon der Economics. 2013.